Die wichtigsten Fragen:

 

1. Wer kann Ergotherapie verordnen?

2. Wo kann man nachlesen, was auf einer Verordnung stehen muss?

3. Welche Angaben sind besonders wichtig?

4. Was ist noch wichtig?

 

1. Wer kann Ergotherapie verordnen?

Ergotherapeutische Leistungen kann jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt verordnen. Diagnostische Maßnahmen nach  § 41 (Ärztliche Diagnostik) der Heilmittel-Richtlinie können in eigener Durchführung erbracht oder durch Fremdbefunde belegt werden. Es gibt keine Einschränkung in der Richtung, dass bei bestimmten Diagnosegruppen nur bestimmte Facharztgruppen verordnen können. Beachten Sie aber bitte, dass bei Verordnungen mit den Diagnosegruppen PS 1 bis 5 eine kinder- und jugendpsychiatrische Eingangsdiagnostik gefordert wird.

 

2. Wo kann man nachlesen, was auf einer Verordnung stehen muss?

In der Heilmittel-Richtlinie ist genau festgelegt, welche Angaben eine vertragsärztliche Verordnung über Ergotherapie enthalten muss. Für alle diese Angaben finden sich auf dem Verordnungsblatt Muster 13 entsprechende Felder.

 

3. Welche Angaben sind besonders wichtig?

Neben den Daten, die für die Verwaltung/Abrechnung gebraucht werden (im oberen, linken Feld als Patienten-Daten zu finden), sind einige Informationen für die Behandlung unbedingt erforderlich und somit als Pflichtangaben auf der Verordnung notwendig:

 

• Diagnosegruppe und Diagnose (ICD10-Ziffer und Nennung der Diagnose im „Klartext“)

• Leitsymptomatik und ggf. Spezifizierung des Therapieziels

• genaue Bezeichnung des Heilmittels (im Wortlaut, die Angabe „A1“ z. B. ist nicht ausreichend!)

• Anzahl und Frequenz der Leistung

 

4. Was ist noch wichtig?

Jede Verordnung muss auf dem Verordnungsblatt Muster 13 ein  Kreuz bei dem Heilmittel Ergotherapie enthalten.